Preise
(gültig ab dem 1. September 2009)
Die folgenden Informationen stehen Ihnen auch auf der Seite „Downloads + Links“ als PDF zum Herunterladen zur Verfügung. Zimmerkategorie AEinbettzimmer (ab 20 qm) und
Abzüglich möglicher Zuschüsse:
Der Tagessatz setzt sich wie folgt zusammen:
Der Monatssatz* setzt sich wie folgt zusammen:
Zimmerkategorie BKleine Einbettzimmer (ca. 16 qm) und
Abzüglich möglicher Zuschüsse:
Der Tagessatz setzt sich wie folgt zusammen:
Der Monatssatz* setzt sich wie folgt zusammen:
Allgemeine Erläuterungen KurzzeitpflegePflegebedürftige, welche bereits eine Pflegestufe für häusliche Pflege haben, oder aufgrund einer vorübergehenden Krankheit stationärer Pflege bedürfen, können bei Ihrer Krankenkasse die Gewährung von Kurzzeitpflege (für max. 28 Tage/Jahr) beantragen. Die Kosten für den Bewohner reduzieren sich in diesem Fall für max. 28 Tage auf den Satz für Unterkunft und Verpflegung (17,23 €/Tag). Sind die 28 Tage ausgeschöpft und die Pflege kann zu Hause noch nicht wieder gewährleistet werden (z.B. pflegender Angehöriger ist erkrankt) besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder von unserer Pflegedienstleitung. Vorsicht:Bezieht der Bewohner bereits Beihilfen (z.B von der Heilfürsorge etc.) oder ist nur beihilfsberechtigt, kann es sein, dass der Pflegekassenbetrag pauschal um die Hälfte gekürzt wird, obwohl diese z.B. nur 180,- € beträgt. Setzen Sie sich diesbezüglich am besten schon im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, um keine böse Überraschung zu erleben. AbwesenheitIm Falle von Abwesenheit ab vier Tagen werden 25% der Pflegekosten und der Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattet (zeitlich unbegrenzt). Bei Krankenhausaufnahmen gelten der Tag der Einweisung und der Aufnahme nicht als Anwesenheitstage! Sozialhilfe / Heimhilfe……kann beantragt werden, wenn die regelmäßigen monatlichen Einkünfte (Renten etc.) nicht ausreichen, die verbleibenden Heimkosten (siehe Tabellen „Insgesamt aufzubringen“) zu decken. Sollte Vermögen vorhanden sein, egal in welcher Form (Immobilien, Lebensversicherung, Aktien, etc.) wird Heimhilfe nicht gewährt. Hier gilt ein Freibetrag in Höhe von 2.600,- €. „Größere“ Schenkungen und dergleichen der letzten zehn Jahre wird das Sozialamt aufgrund der „Verarmung des Schenkenden“ von den Beschenkten zurückfordern. Anträge erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt (letzter Wohnsitz). Gerne sind wir bei der Antragstellung behilflich. Fallbeispiel:Frau Mustermann benötigte beim Einzug in ein Zimmer der Kategorie A kaum pflegerische Hilfe, sodass sie in Pflegestufe G eingestuft wurde. Sie mußte daher ab dem Tag des Einzugs 63,62 € pro Tag (durchschnittlich 1.941,10 € im Monat) bezahlen. Nach schwerer Krankheit benötigt sie auf Dauer die Hilfe des Pflegepersonals bei verschiedenen täglichen Aktivitäten. Beim Medizinischen Dienst der Pflegekasse von Frau Mustermann wird am Tag X ein Antrag auf Pflegegeld gestellt. Drei Wochen später kommt jemand vom Medizinischen Dienst, „begutachtet“ Frau Mustermann und beurteilt den Pflegebedarf. Weitere zwei Wochen später bekommt Frau Mustermann und das Heim per Post den Bescheid (bei privaten Pflegekassen nur der Bewohner) über ihre Einstufung in Pflegestufe II ab dem Tag X. Rückwirkend ab dem Tag X überweist die Pflegekasse dem Heim monatlich 1.279,- € (Privatversicherte erhalten das Pflegegeld selbst). Frau Mustermann hat von nun an noch 1.514,47 € durchschnittlich aufzubringen. Das Heim schickt ihr eine Nachberechnung (ab dem Tag X) von täglich 28,21 € (=91,83 € 62,22 €) abzüglich des bereits erhaltenen Pflegegeldes und erstattet ihr den überzahlten Betrag zurück. Sollten Sie noch Fragen……zu diesem oder einem sonstigen Thema haben, wenden Sie sich bitte an Informationen bezüglich Sozialhilfe erteilt außerdem das |
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